Wirtschaftsausschuss

Wirtschaftsausschuss
Wịrt|schafts|aus|schuss, der:
Ausschuss (2), der wirtschaftliche Angelegenheiten berät.

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Wirtschafts|ausschuss,
 
im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung ein vom Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten gebildetes Organ, um die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens mit dessen Geschäftsführung zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat bestimmt. Der Wirtschaftsausschuss besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens ein Betriebsratsmitglied. Sie können jederzeit abberufen werden und sollen fachliche und persönliche Eignung besitzen. - Der Wirtschaftsausschuss hat Anspruch auf rechtzeitige, umfassende Unterrichtung durch den Unternehmer unter Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Wirtschaftsprüferberichte. Er soll einmal monatlich zusammentreten. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er Sachverständige heranziehen. Gewerkschaftsbeauftragte können an den Sitzungen teilnehmen. Auf Tendenzbetriebe sind die Vorschriften über den Wirtschaftsausschuss nicht anzuwenden (§§ 106 ff., 118 Betriebsverfassungs-Gesetz).

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Wịrt|schafts|aus|schuss, der: Ausschuss (2), der wirtschaftliche Angelegenheiten berät.

Universal-Lexikon. 2012.

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